Notwehrparagraphen
§ 32 StGB -
Notwehr
Die entscheidenden Worte hier sind „gegenwärtig“
und „rechtswidrig“.
§ 33 StGB -
Notwehrüberschreitung
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr
aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34 StGB -
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders
abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes
Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden,
handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen,
namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden
Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr
abzuwenden.
§ 35 StGB -
Entschuldigender Notstand
§ 223 StGB -
Körperverletzung
§ 223a StGB
- Gefährliche Körperverletzung
§ 224 StGB -
Schwere Körperverletzung
§ 226a StGB
- Einwilligung des Verletzten
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des
Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der
Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
§ 230 StGB -
Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung
eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 232 StGB -
Strafantrag
Ist die Tat gegen einen
Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders verpflichteten oder
einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in
Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des
Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirche und
anderer Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
Die Notwehr im BUDO- Sport
Wie darf man sich als BUDO-KA im Ernstfall verteidigen?
Der BUDO- Sport lehrt gefährliche Kunst. Sei es nun das
harte und langjährige Training im KARATE oder JUDO, im TAEKWON-DO oder
JIU-JITSU, im KOBUDO, im Verteidigungssystem mit Hilfe eines Stockes
HANBO-JITSU" sowie überhaupt in allen einschlägigen asiatischen Sportarten, - es
hat doch das Ziel, sich gegen jede Art eines eventuellen Angriffes in möglichst
effektiver Weise zur Wehr zu setzen.
Gerät man einmal in eine derartige Situation, so tauchen
Probleme auf, mit denen man in den Trainingsstunden nur überaus selten
konfrontiert wird; in rechtlicher Hinsicht ist zu untersuchen, ob man sich bei
seiner Abwehr korrekt verhalten hat.
„Ich habe in Notwehr gehandelt", diesen Satz hört man immer
in solchen Fällen; aber was wirklich hinter der „Notwehr” steckt, wie richtig
gehandelt werden sollte oder inwieweit man für spätere gesundheitliche Schäden
und, juristische Konsequenzen (wie z. B. Strafverfahren, Schadensersatzansprüche
usw.) Einzustehen hat, dies ist den meisten unbekannt.
ll an dieser Stelle einmal darauf eingegangen
werden, wie die Juristen darüber denken.
Die „Notwehr" ist in § 32 des Strafgesetzbuches. (StGB)
geregelt. Dieser § lautet:
(Abs. 1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten
ist, handelt nicht rechtswidrig.
(Abs. 2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich
ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen
Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Die Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund; damit ist
gemeint, dass man, indem man in Notwehr handelt, zwar eine Straftat begeht,
jedoch aufgrund von § 32 StGB gerechtfertigt ist und somit nicht bestraft
wird. Man hat folglich rechtmäßig, d. h. im Sinne unserer Rechtsordnung
gehandelt; dies wird in § 32 Abs. 1 StGB ausdrücklich erklärt,
Um deutlich zu machen, .wann eine Notwehr überhaupt
vorliegt und wie man sich dann verhält, wollen wir einen kleinen Fall bilden,
der sich jederzeit so oder ähnlich abspielen könnte:
Der KARATE-KA Bruce lehnt zufrieden an der Theke seiner
Stammdiskothek. Dies scheint dem bekannten Rocker Keule nicht zu gefallen; er
nähert sich dem Bruce, teilt ihm beiläufig mit, dass dies sein bevorzugter
Thekenplatz ist und holt mit einem gewaltigen Schwinger aus. Bruce weicht
gewandt aus und schickt Keule mit einem gekonnten „TSUKI" (worauf dieser alle
Schneidezähne verliert) zu Boden.
Das ist ihm in seiner ganzen Laufbahn noch nicht passiert
und so ergreift Keule die nächste Bierflasche. Bruce warnt noch einmal
eindringlich und sagt, dass er die hohe Kunst der Selbstverteidigung beherrsche.
Trotzdem schlägt Keule zu. Bruce hat blitzschnell einen Stuhl genommen und wehrt
damit den Angriff ab; Keule zieht sich dadurch und durch einen nachfolgenden
Handkantenschlag eine schwere Gehirnerschütterung zu und muss ins Krankenhaus.
Auch der Wirt ist sauer, denn bei der Auseinandersetzung
geht der schöne Stuhl (der 250,— € gekostet hat) kaputt; außerdem hat er vorher
dem Bruce noch zugerufen, er solle die Sitzgelegenheit ja stehen lassen.
Soweit der Fall.
Hat unser Freund Bruce sich rechtlich einwandfrei
verhalten? Indem er in der ersten Hälfte der Auseinandersetzung dem Keule die
Zähne ausschlug, hat er eine „schwere Körperverletzung" gern. § 224 StGB
begangen. Im zweiten Fall verwirklichte er den Tatbestand der gefährlichen
Körperverletzung" gern. § 223 a StGB, denn der Stuhl ist in diesem rechtlichen
Sinne ein gefährliches Werkzeug. Bruce hätte allerdings rechtmäßig gehandelt und
wird nicht bestraft werden, wenn sein Verhalten. auf „Notwehr" zurückzuführen
Ist.
Dazu bedarf es allerdings mehrerer Voraussetzungen:
1.) Es muss eine Notwehrlage gegeben sein.
2.) Es muss eine Notwehrhandlung erfolgt sein.
Zu der Notwehrlage:
Sie wird durch einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff
.begründet.
Frage 1: Liegt gegen Bruce ein "Angriff" vor?
Unter „Angriff" versteht der Jurist jede Verletzung oder
Gefährdung rechtlich geschützter Interessen, auch gegenwärtiger Sachgüter. Dies
Ist hier klar gegeben; Keule wollte auf Bruce sowohl mit der Faust. als auch mit
der Bierflasche einschlagen. Dadurch wurden das körperliche Wohlbefinden und die
Gesundheit von Bruce zumindest, erheblich gefährdet.
Antwort 1: Es lag ein Angriff seitens Keule vor.
Zusatzinformation:
1.) Normalerweise wird ein Angriff nur durch die Tätigkeit von
Menschen bestimmt; aber auch von einem
Tier kann dieser
ausgehen, wenn sich dessen ein Mensch bedient. Wollte also Keule beispielsweise
seinen bissigen Hund auf
Bruce hetzen, so läge auch in diesem Fall ein "Angriff" vor.
2.) Grundsätzlich ist mit „Angriff" nur aktives Tätig
werden gemeint. Aber auch passives Verhalten kann
einen Angriff
darstellen, wenn es im Erfolg dem aktiven Tun entspricht (so z. B. wenn Keule
seinen.
Hund, der von alleine
auf Bruce stürzt, nicht zurückruft). Die bloße Nichterfüllung einer
Vertragspflicht
oder eines sonstigen
bürgerlich-rechtlichen .Anspruches genagt allerdings nicht; hat z. B. Keule
unseren
Bruce zum Bier
eingeladen und will anschließend die Rechnung nicht bezahlen, so ist dies kein
Grund
für Bruce, auf
Keule loszugehen.
„Nothilfe gesprochen.
Hätte Bruce an diesem Abend seine Freundin dabeigehabt und wäre diese von
Keule auf gleiche
Art belästigt worden, so kann man auch von einem Angriff sprechen, wenn in
diesem
Fall Bruce
eingegriffen hätte, obwohl er gar nicht gemeint war.
Frage 2: War der Angriff von Keule „gegenwärtig“?
„Gegenwärtig" ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht,
begonnen hat oder noch fortdauert.
Auch dies ist bei unserem Beispiel beide Male der Fall;
Keule hat ja mit der Faust bzw. mit der Bierflasche schon ausgeholt.
Antwort 2: Der Angriff war „gegenwärtig"?
Zusatzinformationen:
1.) Hätte Keule im ersten Fall nicht zugeschlagen, sondern es sich
noch einmal überlegt und von Bruce
abgelassen, so
könnte sich dieser nicht auf Notwehr berufen, wenn er nun hinter Keule herliefe
und ihn
draußen auf der Straße
niederschlüge; Keules Angriff auf Bruce wäre nämlich zu diesem Zeitpunkt nicht
mehr gegenwärtig.
2.) Ein unmittelbar bevorstehender Angriff ist dann
gegenwärtig, wenn die durch ihn geschaffene
Bedrohung
gegenwärtig ist; die Rechtsgutsverletzung selbst braucht also nicht unmittelbar
bevorstehen.
Nehmen wir einmal
an, Keule hätte nicht gleich zugeschlagen, sondern in Boxermanier vor Bruce in
und
her getänzelt.
Hier ist Bruce noch in keinem Rechtsgut verletzt, jedoch ist eine von Keule
geschaffene
Bedrohung seines
Leibes und Lebens gegenwärtig. Falls Bruce also schon in diesem Moment Keule
abwehrt, kann er
sich auch auf die Notlage berufen, denn der Angriff stand unmittelbar bevor.
3.) Der Angriff dauert so lange fort, bis die Gefahr für
das bedrohte Rechtsgut entweder abgewendet oder
ein endgültig
eingetretener Verlust gegeben ist. Hat Keule z. B. nach seiner ersten Attacke
dem Bruce
dessen
Portemonnaie weggenommen und rennt zur Tür hinaus, so darf Bruce hinterherlaufen
und ihm
sein Eigentum notfalls
mit Gewalt wegnehmen; der Angriff ist eben noch nicht beendet.
Frage 3: War der gegenwärtige Angriff von Keule
rechtswidrig?
Rechtswidrig ist jeder Angriff, der den Bewertungsnormen
des Rechts objektiv zuwiderläuft und nicht
durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist; d. h. jeder Angriff, den der Angegriffene
nicht zu dulden braucht.
Hier spielt es eine Rolle, ob. der Angreifer nicht selbst
Rechtfertigungsgründe für sein Handeln haben könnte. Infrage käme etwa, dass
Bruce selbst kurz vorher dem Keule etwas gestohlen hat, oder er ihn als erster
attackiert hat.
Dieses ist in unserem Beispiel aber nicht ersichtlich.
Antwort 3: Der gegenwärtige Angriff von Keule ist
rechtswidrig.
Zusatzinformation:
1.) Die Rechtswidrigkeit des Angriffes muss man unabhängig von der
Schuldhaftigkeit sehen. Falls es sich
also bei Keule um
einen12-jährigen Jungen, um einen erkennbar Geisteskranken oder um einen
offensichtlich
Betrunkenen gehandelt hätte, ist Notwehr gegen ihn zulässig (allerdings mit
Einschränkungen,
dazu spätere Ausführungen)
2.) Im Fall der Nothilfe, d. h. also wenn Bruce jemand
anderen hilft, kann die Rechtswidrigkeit des Angriffes
unter
dem Gesichtspunkt der Einwilligung des Angegriffenen fraglich sein. Findet also
Bruce
möglicherweise
seine Freundin in einer heftigen Umarmung mit Keule vor und muss erkennen, dass
sie
es darüber hinaus
auch noch genießt, so kann er, falls er etwas dagegen schlagkräftig unternimmt,
nicht
mehr mit Notwehr
argumentieren.
Zwischenergebnis:
In unserem Fall liegt ein gegenwärtiger rechtswidriger
Angriff durch Keule auf Bruce vor. Für Bruce ist daher eine Notwehrlage gegeben.
Zu der Notwehrhandlung:
Die Notwehrhandlung, also das, was Bruce gegen den Angriff
unternimmt, muss
a) objektiv erforderlich und
b) subjektiv von einem Verteidigungswillen getragen sein.
Frage 4: War die Verteidigung von Bruce erforderlich?
„Erforderlich" ist immer nur die Verteidigungsart, die im
konkreten Fall nötig ist, um den Angriff endgültig zu brechen und dabei den
geringsten Schaden anrichtet; d. h. also die Handlung, die eine sofortige
Beendigung des Angriffes mit Sicherheit erwarten lässt und die endgültige
Beseitigung der Gefahr am ehesten gewährleistet. Der Angegriffene braucht sich
einerseits nicht auf das Risiko einer ungenügenden Abwehrhandlung einzulassen,
andererseits muss er aber das am wenigsten schädlichen und gefährlichen Mittel
zur Erreichung des Abwehrerfolges anwenden.
Die Erforderlichkeit des Abwehrmittels bestimmt sich
hierbei nach der Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffes. Im ersten Fall wollte
Keule lediglich mit der
Faust zuschlagen; der "TSUKI" des verteidigenden Bruce war daher
erforderlich. Im zweiten. Fall wurde es gefährlicher. Keule griff zur
Bierflasche; Bruce brauchte sich auf das Risiko einer unzureichenden
Abwehrhandlung und damit auf den Eintritt einer möglichen Verletzung nicht
einzulassen. Auch die Abwehr mit dem Stuhl war als Notwehrhandlung erforderlich.
Antwort 4: Sowohl die Verteidigung mit der Faust als
auch mit dem Stuhl war erforderlich.
Zusatzinformation:
1.) Es kommt dabei auf die Verhältnismäßigkeit der Schäden,
die durch den Angriff und die Verteidigung
drohen
grundsätzlich nicht an. Hätte also Keule z.B. den Bruce nur am Ärmel gefasst was
lediglich dazu
führen könnte,
dass ein Knopf abreißt und wehrte Bruce dies mit dem Stuhl ab, so
kann man allein
daraus nicht
schließen, dass diese Abwehr nicht erforderlich gewesen wäre.
2.) Es gilt beim Notwehrrecht grundsätzlich der Satz:
DAS RECHT BRAUCHT DEM UNRECHT NICHT ZU WEICHEN!
Doch kann man unter dem Gesichtspunkt einer missbräuchlichen
Rechtsausübung die Erforderlichkeit
einer
Verteidigungshandlung und damit die rechtmäßige Notwehr in einigen Fällen
entfallen. Eine
Verteidigung kann
entweder in einer defensiven Abwehr (Schutzwehr) oder in einem Gegenangriff
(Trutzwehr)
bestehen. In einigen Situationen verlangt die Rechtsprechung dass man zwischen
diesen
beiden Arten der
Notwehrhandlung sorgfältig wählt.
a) Ein
Ausweichen ist oft unzumutbar, wenn der Angriff erkennbar von einem rechtlich
schuldlos
Handelnden( Kind, Geisteskranken, Betrunkener) ausgeht und wenn dadurch
keine eigenen
anerkennenswerten Interessen preisgegeben werden. Zwar kann eine
schimpfliche Flucht dem
Angegriffenen
nicht zugemutet werden, doch wenn er eine Auseinandersetzung aus dem Wege gehen
kann "ohne seiner Ehre etwas zu vergeben oder sonst seine Belange zu
verletzen, so muss er dies
tun.
Wäre also Keule offensichtlich so betrunken, dass er sich nur noch knapp auf den
Beinen halten
kann, so wäre es für Bruce zumutbar, wenn er sich einfach abwendet und
weggeht. Lässt allerdings
Keule nicht locker und dringt immer wieder auf Bruce ein, so darf er sich
natürlich entsprechend
wehren.
.
b) Auch bei
Bagatellangriffen sowie bei lediglich rein ungehörigem Verhalten kann eine
Notwehrausübung rechtsmissbräuchlich sein: Wenn also Keule dem Bruce um
diesen zu ärgern,
einzig und allein, nur wiederholt am Ärmel zupft, so kann sich Bruce
nicht auf Notwehr berufen,
wenn er ihn über Gebühr schwer niederschlägt.
c) Bei
krassem Missverhältnis im Wert der betroffenen Rechtsgüter ist Notwehrausübung
nicht
möglich. Nehmen wir den Fall an, dass Keule dem Bruce nur einen
Jackenknopf abreißen wollte
und dies auch getan hat und
Bruce ihn jetzt krankenhausreif schlägt. Hier greift ausnahmsweise
das so genannte
„Güterabwägungsprinzip" ein, das ansonsten dem Notwehrrecht fremd ist. Hier
liegt ein so krasses
Missverständnis zwischen einer geringfügigen Eigentumsverletzung seitens des
Keule einerseits und der
Lebensgefährdenden Behandlung des Bruce andererseits vor, so dass in
diesem Fall von Notwehr
durch Bruce nicht gesprochen werden kann.
Interessant
zu erfahren ist hier vielleicht, dass Art. II Abs.2a der Europäischen
Menschenrechtskonvention
(EuMRK) die absichtliche (d. h. vorsätzliche) Tötung eines Menschen
zur Verteidigung
von Sachwerten verbietet. Dies gilt allerdings nur im Verhältnis von Staat zu
Bürgern und nicht zwischen
Bürgern untereinander.
d) Eine
besondere Beachtung verdient auch die Situation, in der einer einen anderen
absichtlich
provoziert, um diesen dann unter dem Deckmantel der „Notwehr" verletzen
zu können. Hier handelt
dieser rechtsmissbräuchlich, denn in Wirklichkeit ist er nämlich selbst
der Angreifer. Will also der
Bruce dem Keule eins auswischen, und provoziert diesen so oft, bis er
schließlich angreift, so wird
Bruce, falls er jetzt zuschlägt, vor Gericht wegen vorsätzlicher
Körperverletzung verurteilt werden.
Wer nicht absichtlich, aber sonst vorwerfbar eine Notwehrsituation
herbeiführt, hat dem von ihm
mit verschuldeten Angriff tunlichst auszuweichen. Bei fehlender
Ausweichmöglichkeit muss er sich bis
zur Grenze des noch Zumutbaren auf reine defensive Handlungen
(Schutzwehr) und nicht auf
Trutzwehr beschränken. Wenn z. B der Bruce den Keule ein wenig ärgern
will und Ihn mit Worten
oder
Gesten stichelt, bis diesem schließlich die Sicherung durchbrennt", so muss
Bruce unter allen
Umständen zuerst versuchen, diesem Angriff passiv aus dem Wege zu gehen;
er soll also
ausweichen
und sich lediglich auf Abwehrtechniken beschränken.
e) Es soll zur Deutlichkeit noch einmal darauf hingewiesen werden, dass
derjenige, der durch
rechtmäßiges Handeln einen Angriff ausgelöst hat, ansonsten in keiner
Weise in seinen
Verteidigungsbefugnissen eingeschränkt ist.
Frage 5: Wurde die Notwehrhandlung des Bruce von einem
Verteidigungswillen getragen?
Von "Verteidigung" kann nur gesprochen werden, wenn bei dem
Abwehrenden ein auf Verteidigung gerichteter Wille vorhanden ist; dieser kann
allerdings auch von anderen Motiven begleitet sein.
Bruce müsste also in unserem Fall zumindest auch den Willen
gehabt haben, sich
zu verteidigen und nicht nur, bei dieser Gelegenheit dem Keule endlich einmal
„eins zu verpassen". Hier ist es ganz offensichtlich dass Bruce sich nur
verteidigen wollte.
Antwort 5: Bruce handelte bei seiner Abwehr mit
Verteidigungswillen.
Gesamtergebnis:
Durch den Angriff des Keule war für Bruce eine Notwehrlage
gegeben; seine Notwehrhandlung war erforderlich und geschah auch mit dem Willen
der Selbstverteidigung.
Er hat in beiden Fällen somit in Notwehr gehandelt und wird
nicht wegen schwerer bzw. gefährlicher Körperverletzung bestraft.
Frage 6: Durfte Bruce den Stuhl zur Hilfe nehmen, obwohl es
Ihm der Wirt untersagte?
In § 904 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der so
genannte „Aggressivnotstand" geregelt. Er gestattet Eingreife in ein fremdes
Eigentum zur Abwehr gegenwärtiger Gefahr, falls der Schaden unverhältnismäßig
groß wäre, wenn man den fremden Gegenstand nicht benutzt hätte.
Dies liegt hier vor. Als Rechtsgut droht In unserem Fall
dem Leben des Bruce Gefahr. Zu deren Abwendung war auch die Entwicklung auf eine
fremde Sache, d. h. also die Benutzung des Stuhles erforderlich, denn Bruce
brauchte sich nicht auf die Gefahr einzulassen, dem gefährlichen Angriff mit
einer Bierflasche nur mit bloßen Händen zu begegnen. Auch war der drohende
Schaden unverhältnismäßig größer, als der, der durch die Zerstörung des Stuhles
entstand man kann die eigene Gesundheit nicht mit Geld aufwiegen.
Antwort 6: Bruce durfte den Stuhl trotz des Verbotes zur
Abwehr benutzen.
Zusatzinformation:
Der Fall des Aggressivnotstandes nach § 904 BGB greift also
immer da ein, wo der Verteidiger ein fremdes Eigentum zur Abwehr benutzt.
Denkbar sind auch solche Fälle, in denen man einem sich in der Nähe befindlichen
Passanten den Regenschirm wegnimmt, aus einem Gartenzaun eine Latte herausbricht
usw.
Selbstverständlich muss man dann dem Eigentümer den
entstandenen Schaden bezahlen. Der Wirt könnte also von Bruce 250,- € verlangen;
dieser kann sich das Geld aber von Keule zurückholen.
Frage 7: Musste Bruce sagen, dass er KARATE beherrscht?
Sehr oft hört man, dass man auf jeden Fall verpflichtet
ist, den Gegner vorher zu warnen und ihm mitzuteilen, dass man KARATE, JUDO,
JIU-JITSU oder ähnliches beherrsche.
Das gilt aber nur in beschränktem Maße.
Verfügt der Verteidiger über eine Waffe und ist dies dem
Angreifer unbekannt, so wird von dem Verteidiger je nach Kampflage zu erwarten
sein, dass er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie zum Einsatz bringt.
Nicht anders wird es regelmäßig zu beurteilen sein, wenn
der Verteidiger als ausgebildeter KARATEKA, JUDOKA oder überhaupt als BUDO-
Sportler (dies gilt auch für Boxer oder Ringer) einem ungeübten Angreifer weit
überlegen ist und damit rechnen kann, dass schon der bloße Hinweis auf die
eigene Fertigkeit ihre Wirkung hat und den Angreifer zur Aufgabe veranlassen
wird.
Es ist sehr schwer, hier einen allgemeinen Grundsatz
aufzustellen; es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Sehr oft hat wohl
die Bekanntgabe der eigenen BUDO- Künste nicht den erwünschten Erfolg bzw. ist
zeitlich gar nicht möglich.
Antwort 7: Bruce müsste nur dann angeben, dass er KARATE
beherrscht, wenn er damit rechnen kann, dass In diesem Falle Keule seinen
Angriff einstellt.
Zum Schluss noch etwas zu zwei Begriffen, die in diesem
Zusammenhang häufig gebraucht werden.
1.) Notwehrexzess
Darunter ist die so genannte Notwehrüberschreitung zu sehen, die
in § 33 StGB festgehalten ist.
Dieser lautet:
"Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus
Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft".
Dies ist ein „Entschuldigungsgrund", d. h. das Verhalten
'des Notwehrüberschreitenden ist zwar widerrechtlich, es wird aber entschuldigt.
Wäre in unserem Fall der Bruce durch den Angriff des Keule
so erschrocken gewesen, dass er auch nacherfolgreicher Abwehr noch weiter auf
den wehrlosen Keule eingeschlagen hätte, so wäre sein Verhalten als
Notwehrexzess zu werten (der Jurist spricht hier von einem sog. "intensiven
Notwehrexzess"). Hierunter fallen also alle Beispiele in denen sich der
Angegriffene intensiver als erforderlich verteidigt; es wird die
"Erforderlichkeit der Notwehrhandlung" (siehe dazu oben) überschritten.
Fehlt es an der "Gegenwärtigkeit 'des Angriffes" und setzt
der zu seiner Verteidigung Entschlossene sich bewusst darüber hinweg, so kann
man sich nicht auf § 33 StGB berufen und hat sich strafbar gemacht (sog.
extensiver" Notwehrexzess).
Wenn Bruce als trainierter KARATE- Sportler die Angriffe
des Keule überlegen abgewehrt hätte, er nicht aus Verwirrung, Furcht oder
Schrecken sondern ganz bewusst dem am Boden ohnmächtig liegenden. Keule
Fußtritte verabreichen würde, so ist er wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu
bestrafen.
2.) Putationsnotwehr
Darunter versteht man den Fall, dass der Abwehrende sich irrig
rechtswidrig angegriffen glaubt und dass er nun mit Verteidigungswillen den
vermeintlichen „Angreifer" verletzt.
Dies ist dann gegeben, wenn wir annehmen, Bruce hätte den
ihm bekannten Rocker Keule niedergeschlagen, weil dieser mit erhobener Hand auf
Ihn zukommt, und sich später dann herausstellt, Keule wollte nur sein Bierglas
von der Theke nehmen, das hinter Bruce stand; Bruce würde also straffrei
ausgehen.
Wir haben gesehen, dass die Problematik einer „Notwehr auch sehr kompliziert
sein kann. Dies soll aber natürlich nicht dazu führen, dass man nun aus Gründen
einer etwaigen Bestrafung völlig auf eine Selbstverteidigung verzichtet. Wer
grundlos angegriffen wird, der darf sich auch verteidigen.
Besinnen wir uns jedoch darauf, dass das richtige Training
des BUDO- Sportes uns in die Lage versetzen sollte, nicht nur körperlich,
sondern auch geistig jeder Auseinandersetzung standzuhalten. Es erfordert viel
mehr Mut, einem Angriff aus dem Wege zu gehen, als Ihm mit BUDO- Techniken zu
begegnen. Haben wir ihn!